KANZLEI JÜRGEN KARPF
Uzstr. 23
86465 Welden
Telefon: 08293/965821
Telefax: 08293/965788
E-Mail: versicherungsberater@karpf.org
Die Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 der Gewerbeordnung wurde durch die IHK für München und Oberbayern erteilt. Die Registrierung ist bei der IHK für München und Oberbayern erfolgt. Die Registernummer lautet:
D-A75L-U3QAG-87
Das Register wird geführt von:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V.
Breite Str. 29, 10178 Berlin, Tel.. 0180/600585-0
(20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 60 Cent/Anruf aus Mobilfunknetzen)
www.vermittlerregister.info
Es bestehen keine direkten oder indirekten Beteiligungen bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvermittlungsunternehmen. Es ist weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsvermittlungsunternehmen an unserem Unternehmen beteiligt.
Bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und uns kann als Schlichtungsstelle angerufen werden:
§ 34d Abs. 2 GewO
(2)
Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will
(Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der
Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater
ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil
zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein
1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von
Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen
im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
2. den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich
vertritt oder
3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von
Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.
Haftungshinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich
Copyright ©2000-2018 KANZLEI JÜRGEN KARPF